Satzung der Weinfreunde Saale - Unstrut e. V.

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Weinfreunde Saale - Unstrut“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Freyburg/Unstrut.

§ 2 – Grundsätze und Ziele

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss weinliebender Frauen und Männer, die sich dem Kulturgut des deutschen Weines, insbesondere des Saale-Unstrut-Weines, verpfl ichtet fühlen.
  2. Er ist eine Kulturgemeinschaft und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Ziele des Vereins sind die Pflege der Weinkultur, die Verbreitung des Wissens über den Wein, seiner Geschichte und kulturhistorischen Bedeutung in Deutschland und speziell im Anbaugebiet Saale-Unstrut.
  5. Darüber hinaus wird der Verein freundschaftliche Beziehungen zu gleich gesinnten Vereinigungen in Deutschland und der Welt pflegen.
  6. Als Vereinszeichen wird eine Anstecknadel mit einer Traube mit doppeltem Weinblatt geführt.

§ 3 – Eintragung in das Vereinsregister

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand der Weinfreunde zu richten.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im einfachen Mehrheitsverfahren. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
  4. Im Rahmen der Aufnahme legt jedes neue Mitglied ein Bekenntnis zu den Grundsätzen und Zielen der Weinfreunde ab.
  5. Jedes neue Mitglied erhält eine Mitgliedsurkunde mit entsprechender Mitgliedsnummer und eine Anstecknadel. Die Vereinsgründer erhalten jeweils die Mitgliedsnummer 1 mit dem Zusatz „Gründer des Vereins“, danach wird nach eingehendem Aufnahmeantrag durchnummeriert. Nach den Vereinsgründern wird jede Mitgliedsnummer nur einmalig vergeben.
  6. Bei Aufnahme werden eine einmalige Gebühr und monatlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Mitgliedsbeitrages ist der Beitragsordnung zu entnehmen. Die Zahlungen werden per Lastschriftverfahren eingezogen, wobei die Monatsbeiträge einmalig als Summe der Mitgliedsmonate pro Kalenderjahr erhoben werden. Die Fälligkeit ist entweder direkt nach Aufnahme oder im März des Kalenderjahres.
    Änderungen der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages oder Ermäßigungen beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Insolvenz / Liquidation eines Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich und wird jeweils zum Jahresende wirksam. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Verstößen gegen die Grundsätze der Weinfreunde, bei Rufschädigung der Vereinigung, bei vereinsschädigendem Verhalten, Beitragsrückstand und wegen Verstößen gegen allgemeinrechtliche Bestimmungen oder bei rechtskräftiger Verurteilung durch ein Gericht möglich. Über den Ausschluss befi ndet der Vorstand im einfachen Mehrheitsverfahren. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 – Kostenumlage

  1. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge gedeckt werden.
  2. Zur Deckung der Kosten aus bestimmtem Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
  3. Der Verein kann von vereinsfördernden Personen oder Unternehmen Spenden entgegennehmen.
  4. Alle Mitglieder der Weinfreunde arbeiten ehrenamtlich ohne Vergütung. Etwaige Überschüsse oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile.

§ 6 – Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorstand der Weinfreunde besteht aus 5 Mitgliedern.
    • Vorstandsvorsitzender (Oberster Weinfreund)
    • Stellvertreter und Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit
    • Schatzmeister
    • Organisationsbeauftragter
    • Schriftführer und Chronist
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss im einfachen Mehrheitsverfahren in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens 2-mal jährlich zusammentritt. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen durch den Vorstandsvorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit
  5. ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandsmitgliedern erforderlich, wobei jedes einen persönlichen Vertreter aus den Reihen der Vereinsmitglieder benennen kann.

  6. Der Vorstandsvorsitzende und einer der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein in allen Rechtsgeschäften. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden sind drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

  7. Der Vorstandsvorsitzende wird aus den Reihen des Vorstandes vom Vorstand im einfachen Mehrheitsverfahren gewählt, leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlungen und repräsentiert die Vereinigung. Der 1. und 2. Stellvertreter steht dem Vorstandsvorsitzenden zur Seite, unterstützt seine Arbeit
    und vertritt ihn bei Abwesenheit. Der Schatzmeister ist für die fi nanziellen Angelegenheiten der Weinfreunde zuständig und führt das Mitgliederverzeichnis. Der Veranstaltungs-, Medien- und Öffentlichkeitsbeauftragte ist für die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen
    der Weinfreunde zuständig. Er übernimmt die Zusammenarbeit mit den Medien und ist für die Homepage verantwortlich. Der Schriftführer erstellt jeweils Protokolle von den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen und ist für deren Archivierung zuständig. Der Chronist erfasst die Historie des Vereins und bringt sie in Wort und Bild zu Papier.

  8. Zur Umsetzung der Aufgaben bilden die Vorstandsmitglieder Arbeitsgruppen aus den Reihen der Weinfreunde. Die Mitgliederversammlung kann Beiräte zur Entlastung des Vorstandes einsetzen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird jährlich im ersten Kalenderquartal abgehalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vor der Versammlung ein. Die Durchführung wird nach den Bestimmungen des BGB für Vereine umgesetzt.
  2. Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheit des Vereins. Sie beschließt insbesondere über:
    • die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr
    • die Beitragsordnung
    • die Auflösung des Vereines
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand, oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder es fordern, einberufen werden.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im einfachen Mehrheitsverfahren, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Eine Mindestanwesenheitsanzahl ist nicht vorgegeben.

  5. Über jede Mitgliederversammlung führt der Schriftführer Protokoll. Dieses ist vom Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Eine Protokolleinsicht ist innerhalb von 14 Tagen für jedes Mitglied zu ermöglichen, Einsprüche sind bis zu 28 Tagen nach Protokollerstellung möglich.

§ 9 – Vereinsjahr

  1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei müssen mindestens 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein. Auch hier wird im einfachen Mehrheitsverfahren entschieden.
  2. Bei Auflösung der „Weinfreunde Saale-Unstrut e.V.“ fällt deren Vermögen dem Gründungsort des Vereins, der Stadt Freyburg/U., mit der Auflage zu, es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Grundsätze und Ziele dieses Vereins zu nutzen.

§ 11 – Allgemeines

  1. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen des BGB für Vereine entsprechend.
  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform.